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Neue Gesetze (1)

Steuern

Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.000 Euro (vorher 920 Euro). Dies gilt bereits rückwirkend für 2011. Die Anhebung des Pauschbetrags führt dazu, dass über eine halbe Million Arbeitnehmer keine Belege mehr einreichen müssen. Insgesamt ist somit für rund 22 Millionen Arbeitnehmer - etwa 60 Prozent aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer - kein Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung mehr erforderlich.

Aufwendungen für die eigene erste Berufsausbildung oder ein Erststudium sind weiterhin Sonderausgaben. Der Höchstbetrag für Sonderausgaben steigt zum 1. Januar 2012 auf 6.000 Euro (bisher 4.000 Euro). Eine Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist in der Regel nicht möglich. Fortbildungskosten (nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums) sind als Werbungskosten absetzbar. Das gilt auch für ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Die Berechnung der Entfernungspauschale wird einfacher. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden Tag einzeln belegt werden. Ein Nachweis ist nur nötig, wenn diese Kosten höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Kilometer.

Eltern können Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen - egal, ob die Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen betreut werden. Somit können alle Mütter und Väter ihre Betreuungskosten mit der Steuererklärung 2012 geltend machen. Gleichzeitig wird sie einfacher, weil eine von drei Seiten der "Anlage Kind" wegfällt. Insgesamt lassen sich Kinderbetreuungskosten von maximal 4.000 Euro im Jahr absetzen.

Die Einkommensüberprüfung für Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren. Das erspart Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung aufwändige Nachweise. Sie bekommen auch dann weiter Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums etwas hinzuverdient. Bisher mussten die Eltern nachweisen, dass der Zuverdienst ihrer Kinder nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug.

Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums gibt es aber nur noch Kindergeld, wenn die Eltern nachweisen, dass die Kinder weiter für einen Beruf ausgebildet werden (z.B. zweite Ausbildung oder Anschlussstudium). Außerdem dürfen sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Auch bei geringfügiger Beschäftigung (Arbeitsentgelt maximal 400 Euro/Monat) gibt es auf Nachweis weiter Kindergeld.

Die elektronische Lohnsteuerkarte ist ein elektronisches Verfahren zum Abzug der Lohnsteuer vom Gehalt. Sie wird die Karte aus Papier ablösen. Der für 2012 vorgesehene Start der elektronischen Lohnsteuerkarte ist wegen technischer Probleme auf den 1. Januar 2013 verschoben.

Info: Bundesregierung

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