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Leipzig Grün-As Stadtteilmagazin

Neue Gesetze (1)

Mindestlohn und Grundsicherung

Erstmals gilt seit 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch. Der Mindestlohn gilt flächendeckend. Voraussichtlich werden 3,7 Millionen Menschen davon profitieren.

In manchen Branchen liegen die Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro. Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung ist, dass der branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017 bei mindestens 8,50 Euro liegt. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt, ohne jede Einschränkung.

Der Pflegemindestlohn steigt auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. In zwei Schritten wird er dann bis Januar 2017 auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten angehoben. Ab 1. Oktober 2015 sollen zusätzlich auch die Betreuungskräfte von dementen Personen in Pflegebetrieben, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren.

Seit 1. Januar 2015 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,12 Prozent: für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Sozialhilfe und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann beispielsweise 399 Euro im Monat – acht Euro mehr als 2014. Auch die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche steigt. Die Beträge für die Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung sind Stuge 1: 399 Euro, Stufe 2: 360 Euro, Stufe 3: 320 Euro, Stufe 4: 302 Euro, Stufe 5: 267 Euro und Stufe 6: 234 Euro.

Rente

Seit 1. Januar 2015 liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,7 Prozent. Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse konnte er um 0,2 Prozent gesenkt werden. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung 84,15 Euro monatlich. 2014 lag er bei 85,05 Euro.

Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1950 geboren ist und 2015 in den Ruhestand geht, muss vier Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag. Ab dem 1. Januar 2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 Euro in 2014 auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.000 Euro in 2014 auf 5.200 Euro.

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