Grün-As

Neue Papiere

Ab Oktober 2005 gibt es in Deutschland neue Fahrzeugpapiere Die Zulassung von Kraftfahrzeugen wird innerhalb der Europäischen Union durch die Umsetzung der Richtlinie 1999/37EG harmonisiert. Dies hat zur Folge, dass ab dem 01. Oktober 2005 bundesweit neue Zulassungsdokumente ausgestellt werden. In Deutschland besteht die neue Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen: Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den bisherigen Fahrzeugbrief.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Sie enthält daher u. a. die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dient vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Die neuen Dokumente sind durch die Ausstattung mit verschiedenen Sicherheitsmerkmalen besser gegen Fälschungen gesichert und tragen damit zur Verringerung der Kfz-Kriminalität bei.

Die alten »Fahrzeugpapiere« behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Ein Umtausch auf Wunsch erfolgt nicht. Somit ändert sich für Autobesitzer, deren Fahrzeug vor dem 01. Oktober 2005 zugelassen wurde, zunächst nichts. Wechselt aber ein Fahrzeug nach diesem Stichtag den Halter oder zieht der Halter in einen anderen Zulassungsbezirk um, werden die Fahrzeugpapiere zwingend auf die neue Zulassungsbescheinigung (bestehend aus Teil I und II) umgeschrieben. Fahrzeugbriefe, die bis 30.09.2005 nicht mit einem Zulassungseintrag versehen wurden, können ab dem 01.10.2005 nicht mehr für die Zulassung eines Fahrzeugs verwendet werden, sie werden durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Ein Nebeneinander von »alt« und »neu« für ein einzelnes Fahrzeug ist nicht möglich, um die Rechtssicherheit im In- und Ausland zu garantieren. Dies hat zur Folge, dass bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II ab dem 01. Oktober 2005 auch der bisherige Fahrzeugbrief oder -schein in ein neues Zulassungspapier umzutauschen ist.

Einzige Ausnahme bildet hierbei die einmalige Adressänderung bei Umzug innerhalb Leipzigs. Hier wird der bisherige, vor dem 01. Oktober 2005 ausgestellte Fahrzeugschein durch einen Adressaufkleber geändert. Für den Teil II der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief) ergeben sich zusätzlich folgende Änderungen:

1. Anstelle der bislang sechs Haltereintragungen sind zukünftig nur noch zwei Zulassungseintragungen möglich. Deshalb erfordert jeweils der dritte Eintrag die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II. Das neue Dokument weist dann nur noch den aktuellen Halter sowie die Gesamtzahl der Vorbesitzer aus. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter werden auch zukünftig im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes gespeichert und können im gesetzlich zulässigen Rahmen, z. B. bei Straftaten, dort erfragt werden.

2. Der Eintrag von Vermerken über Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen nach Stilllegung im Fahrzeugbrief entfällt. Bisher wurde bei der Abmeldung eines Autos der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen, die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt und eine Stilllegungsbescheinigung ausgestellt. Ab 01. Oktober 2005 wird die Stilllegung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung. Die separate Stilllegungsbescheinigung entfällt.

Bei stillgelegten Fahrzeugen sind bei der Wiederinbetriebnahme bzw. Umschreibung die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der bisherige Fahrzeugbrief und die Abmeldebescheinigung vorzulegen.

Gebühren: Maßgebend ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Zur Abdeckung erhöhter Kosten beim Ausstellen der neuen Dokumente wurden die entsprechenden Gebühren um 0,70 € erhöht.

Information: Ordnungsamtes Leipzig
Weiter>>>
Karte