Rechtsfragen
Urteile zum Thema Hartz IV und ALG II
Zum Auftakt der neuen Rubrik im »Grün-As«
möchten wir eine Reihe von Urteilen zum Thema Hartz IV
beleuchten.
Ein-Euro-Jobber
In einem Urteil (Aktenzeichen: B 4 AS 60/07 R) hat das Bundessozialgericht in Kassel geurteilt, dass auch die
Arbeitszeit von 30 Stunden für Ein-Euro-Jobber zumutbar ist. Sofern die Hartz IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit ablehnen,
kann ihnen das Arbeitslosengeld II um bis zu 30 Prozent gekürzt werden. In der Begründung heißt es, dass die
Arbeitsgelegenheiten Eingliederungsleistungen seien, um den Arbeitslosen zu fördern und um ihn später wieder in Lohn und
Brot zu bringen. Die Ein-Euro-Jobs müssten dabei allerdings erforderlich und angemessen sein. Dann sei eine 30-stündige
Arbeitszeit pro Woche möglich, urteilte der Vierte Senat. Die Bundesrichter sahen in dem einen Euro allerdings keine
Entschädigung für die geleistete Arbeit, sondern in der Arbeit ein Element des »Forderns und Förderns«
von Arbeitslosen.
In einem weiteren Urteil zum Thema machte das Bundessozialgericht deutlich, dass die zusätzlichen Einnahmen durch den Ein-Euro-Job als angemessene Entschädigung für den zusätzlichen Aufwand stehen. Ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen hatte geklagt, da er es für unzumutbar hielt, von seinen zusätzlichen 120 Euro auch die Ausgaben für eine Monatskarte zu bestreiten. Nach diesem Urteil wird deutlich, dass Regelungsbedarf im Bereich von Hartz IV vorhanden ist, um Hartz-IV- Empfänger eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unabhängig von den Leistungen des Ein-Euro-Jobs zu ermöglichen. In einer Studie der Technischen Universität Chemnitz wurde dazu unlängst festgestellt, dass die Leistungen nach ALG II ein Überleben ermöglichen, eine Teilhabe an kulturellen Ereignissen und sozialen Leben aber aufgrund des Kostendrucks nahezu ausgeschlossen ist.
Am 4. Februar von 16-18 Uhr berate ich Sie zu rechtlichen Fragen im Stadtteilladen.
Jürgen Kasek, ass. jur