Ferienjobs - Was ist erlaubt, was nicht?
Trotz Taschengeld schon wieder chronisch knapp bei Kasse? Da hilft oft nur ein Ferienjob. Was bei Ferienjobs zu beachten ist regelt der Jugendschutz.
Kinder ab 13 Jahre können »leichte und geeignete Tätigkeiten«
von nicht mehr als zwei Stunden täglich, nicht vor und
während des Unterrichtes und nicht in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr ausführen. Dazu ist die Einwilligung der
Personensorgeberechtigten (meist die Eltern) nötig. Die Beschäftigung darf nur an fünf Tagen pro Woche und nicht am
Wochenende oder Feiertagen stattfinden.
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen Ferienjobs von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr aufnehmen. Wobei nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf. Die Beschäftigung muss in der Zeit von 6 bis 20 Uhr mit entsprechenden Pausen liegen und darf nur fünf Tage pro Woche und nicht am Wochenende oder Feiertagen stattfinden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Gefahren am Ausbildungs- und Arbeitsplatz. Es dient zur Sicherstellung von ärztlicher Betreuung und ausreichender Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit.
Die Broschüre Klare Sache des Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit gibt den aktuellen Stand der geltenden JarbSchG-Bestimmungen zu Ausnahmeregelungen, Sonderfällen
sowie Beschäftigungsbeschränkungen wieder. In der Broschüre »Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und
Studenten«
des Sächsischen Staatsministerium für Finanzen erfährt man alles zum Steuer- und
Sozialversicherungsrecht bei Ferienjobs.
Beide Broschüren sind kostenlos erhältlich beim Jugendamt, Kinder- und Jugendschutz, Ulrike Hinkelmann, Tel.: 123-4367. Weitere Informationen: www.jugendschutz-leipzig.de
Info: Stadt Leipzig