Neue Gesetze
Einige Erläuterungen zu den Gesetzen die ab 1.1.2004 in Kraft treten:
Vereinfachung des Steuerrechts
Mit dem Steueränderungsgesetz wird die Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts fortgesetzt:
Es regelt die Begrenzung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für hohe Einkommen, die
elektronische Steuererklärung und eine Reihe von Einzelgesetzen. Zugleich wird die europäische
»Rechnungsrichtlinie«
umgesetzt und das Investitionszulagengesetz 1999 an die
Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts angepasst.
Mit den Änderungen des Lohn- bzw. Einkommenssteuerverfahrens können die bisherigen papiergebundenen Abläufe zukünftig weitgehend elektronisch abgewickelt werden. Wie bereits die Lohnsteuer-Anmeldungen sollen auch die Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern künftig elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das Angebot, eine elektronische Einkommensteuererklärung abzugeben, besteht bereits. Arbeitnehmer können so Arbeitnehmer können so schneller einen Steuerbescheid - und ggf. eine Einkommensteuererstattung - erhalten.
Einkommensmillionäre wie z.B. Fußball-Profis kommen zukünftig nicht mehr in den Genuss steuerfreier
Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge. Die Steuerfreiheit wird auf einen maßgeblichen Stundenlohn von
50 € begrenzt. Die bisherige Verwaltungsregelung zum sog. »anschaffungsnahen
Aufwand«
wird gesetzlich verankert. Für Kapitalerträge und Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften wird eine zusammenfassende Bescheinigung ausgestellt, um den Steuerpflichtigen
die Erklärung der aus diesen Geschäften resultierenden Gewinne zu erleichtern. Die Abwicklung der wegen
des Familienleistungsausgleichs anhängigen »Masseneinsprüche«
und
»Massenanträge«
für Altfälle wird praxisgerecht geregelt.
Der Wegfall der Zweijahresfrist bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Eine Vereinfachung beim Pflege-Pauschbetrag für die Eltern behinderter Kinder und bei der steuerlichen Berücksichtigung von Pflegekindern bei Pflegeeltern. Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie. Die Einführung eines bundeseinheitlichen Ordnungsmerkmals für steuerliche Zwecke. Die Erweiterung der Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe und auf Bioheizstoffe, sowie Schutzmaßnahmen im Falle von Marktstörungen durch Importe.
Steueramnestie - Förderung der Steuerehrlichkeit
Das Gesetz erleichtert Steuerflüchtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch eine strafbefreiende
Erklärung und »Nachversteuerung«
. Bessere Überprüfungsmöglichkeiten der
Finanzbehörden werden zudem Steuerhinterziehung in der Zukunft erschweren. Die Brücke zur
Steuerehrlichkeit unterstützt darüber hinaus auch die künftige Anlage von Kapital in Deutschland. Ziel
ist, alle Steuerpflichtigen gleichmäßig zu besteuern und an den allgemeinen Lasten zu beteiligen. Für
die Vergangenheit soll damit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden.
Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße nach §§ 370, 370a, 378 - 380 der Abgabenordnung oder §§ 36b und 26c des Umsatzsteuergesetzes befreit werden. Andere Delikte, wie insbesondere organisierte Kriminalität oder Geldwäsche, werden wie bisher strafrechtlich verfolgt.
Zeitarbeitsregelungen 2004
Ab 1. Januar 2004 gelten zahlreiche Neuregelungen im ArbeitnehmerüberlassungsGesetz. Die Vorschriften über die befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern werden gelockert. Das sog. Synchronisationsverbot, das Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses auf die Dauer der Überlassung an einen Entleiher untersagte, wird aufgehoben. Außerdem können Leiharbeitnehmer in Zukunft ohne zeitliche Beschränkung an dasselbe Entleihunternehmen überlassen werden.
Im Gegenzug wird von den Tarifpartnern der Leiharbeitsbranche erwartet, dass sie die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer tariflich regeln. Für den Fall, dass Tarifverträge nicht zustande kommen, ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Grundsatz festgeschrieben, dass Leiharbeitnehmer Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben.
Übergangsregelung zum Kindschaftsreformgesetz
Durch das Gesetz wird der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 enthaltene Gesetzgebungsauftrag umgesetzt. Das Gericht hatte in seinem Urteil die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern gemäß § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Danach kann durch Heirat oder die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen beider Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden. Im Übrigen steht sie der Mutter zu. Der Gesetzgeber wurde jedoch verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Diese hatten damals nicht die rechtliche Möglichkeit, Sorgeerklärungen abzugeben. Jetzt wird insbesondere für den Vater ein Weg zur gemeinsamen Sorge auch dann eröffnet, wenn die Mutter nach der Trennung zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht oder nicht mehr bereit ist.
Fristverlängerung für Verfolgungsopfer der ehemaligen DDR
Verfolgungsopfer der ehemaligen DDR sollen auf der Grundlage des strafrechtlichen,
verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierungsgesetzes die Möglichkeit erhalten, weiterhin bis
zum 31. Dezember 2007 ihre Rehabilitierung zu betreiben und soziale Ausgleichsleistungen zu
beantragen.
Die Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes für in ihrer
wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigte Opfer der beruflichen Verfolgung in der ehemaligen DDR
werden im Allgemeinen von 300 DM (153,39 €) auf 184 € monatlich und für betroffene
Rentenbezieher von 200 DM (102,26 €) auf 123 € pro Monat angehoben. Diese im » Gesetz
zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften«
enthaltenen Regelungen sind am
31.12.2003 in Kraft getreten.
Änderung der Mindestparkgebühr bei Parkuhren
Das Parken auf bewirtschafteten Parkflächen kann künftig in der ersten halben Stunde gebührenfrei bleiben. Das sieht
eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vor. Nach dieser können die Gemeinden zukünftig autonom entscheiden, ob sie in
der ersten halben Stunde Gebühren erheben. Die bisherige Verpflichtung sah eine Mindestparkgebühr von 0,05 € je
angefangene halbe Stunde für Parkscheinautomaten oder Parkuhren vor.
Zusammenstellung: Lutz Rodenhauser