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Pakt der Vernunft

Auf Grund zahlreicher Lesernachfragen veröffentlichen wir noch einmal die »Gemeinsame Willenserklärung der Leipziger Wohnungsunternehmen« (im Volksmund »Pakt der Vernunft«) aus dem Jahr 2002.

  • Baugenossenschaft Leipzig e.G.,
    vertreten durch den Vorstand, Dörrienstraße 1, 04103 Leipzig
  • Wohnungsgenossenschaft Kontakt e.G.,
    vertreten durch den Vorstand, Eilenburger Straße 10, 04317 Leipzig
  • Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH,
    vertreten durch die Geschäftsführer, Prager Straße 21, 04103 Leipzig
  • Wohnungsgenossenschaft Transport e.G.,
    vertreten durch den Vorstand, Georg-Schumann-Straße 175, 04159 Leipzig
  • Wohnungsgenossenschaft Unitas e.G.,
    vertreten durch den Vorstand, Arno-Nitzsche-Straße 43 - 45, 04277 Leipzig
  • Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft e.G.,
    vertreten durch den Vorstand, Hartzstraße 2, 04129 Leipzig

Präambel

Der in Leipzig notwendige und von Stadtverwaltung und Wohnungswirtschaft bejahte Stadtumbau bedeutet für die Bürger, deren Wohnung sich in einem Haus befindet, das abgerissen werden soll, einen erheblichen Eingriff in ihre persönlichen Lebensumstände. Um unangemessene Auswirkungen zu vermeiden, bekunden die o.g. Wohnungsunternehmen mit dieser Willenserklärung ihr Interesse an einem fairen Interessenausgleich zwischen den in ihren Hausgrundstücken von Abrissmaßnahmen betroffenen Wohnungsmietern/Nutzern und den aber ebenso davon betroffenen Wohnungsunternehmen. Ziel dieser Willenserklärung ist, den Auszug aus der abzureißenden Wohnung zu erleichtern und gemeinsam eine neue Wohnung für die Mieter zu finden.

Für unsere Mieter/Nutzer, deren Wohnung sich in einem Haus befindet, das abgerissen werden soll, erklären wir uns auf Wunsch zu folgenden freiwilligen Leistungen bereit:

1.Aufwendungsersatz

Findet der Mieter/Nutzer eine Ersatzwohnung bei seinem bisherigen Wohnungsunternehmen innerhalb der Stadt Leipzig, übernimmt dieses nach entsprechender Vereinbarung die anfallenden, ortsüblichen Umzugskosten. Sollte der bisherige Vermieter keine vergleichbare Ersatzwohnung anbieten können, und zieht der betroffene Mieter/Nutzer in eine neue Wohnung innerhalb der Stadt Leipzig eines diese Willenserklärung mittragenden Wohnungsunternehmens, erklärt sich dieses bereit, nach entsprechender Vereinbarung die anfallenden, ortsüblichen Umzugskosten zu übernehmen.

2.Bauliche Veränderungen durch Mieter

Die beteiligten Wohnungsunternehmen erklären sich bereit, bei von den Vermietern genehmigten wohnwertverbessernden baulichen Veränderungen durch Mieter/Nutzer in der aufzugebenden Wohnung, die Mieter/Nutzer für die Aufgabe dieser Investitionen in Höhe des noch gegebenen Zeitwertes zu entschädigen.

Die beteiligten Wohnungsunternehmen gestatten auf Wunsch der Mieter/ Nutzer - unabhängig von einer erteilten Genehmigung des Vermieters - das Verbleiben der eingebrachten baulichen Veränderungen in der aufzugebenden Wohnung.

3.Auszahlung einer geleisteten Kaution

Zieht der betroffene Mieter in eine Ersatzwohnung seines Wohnungsunternehmens, wird die für die bisherige Wohnung geleistete Kaution als Sicherheitsleistung für die neue Wohnung übertragen. Mietet der Mieter eine Ersatzwohnung bei einer anderen Wohnungsgesellschaft an, wird die geleistete Kaution unmittelbar nach Rückgabe der Wohnung an den Mieter ausbezahlt, wobei noch ausstehende, fällige Forderungen des Vermieters zu berücksichtigen sind.

4.Auszahlung geleisteter Genossenschaftsanteile

Die beteiligten Genossenschaften erklären, dass bei einem Wohnungswechsel eines betroffenen Genossenschaftsmitgliedes innerhalb der Stadt Leipzig und zu einer der an dieser Willenserklärung beteiligten Genossenschaften, für das Genossenschaftsmitglied keine Doppelbelastung durch die Zahlung von Genossenschaftsanteilen entstehen soll.

5.Schönheitsreparaturen

Die beteiligten Wohnungsunternehmen verzichten bei einer Auflösung des Miet- /Nutzungsvertrages wegen Abriss oder Umbau auf die vertraglich vereinbarte Durchführung von Schönheitsreparaturen und die Beseitigung von durch den Mieter/Nutzer verursachten Schäden. Die Wohnung ist besenrein zurückzugeben.

6.Beibehaltung der Kündigungsfrist aus DDR-Miet-/Nutzungsverträgen

Auf Wunsch der betroffenen Mieter/Nutzer, deren bestehende Miet- /Nutzungsverträge vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden, erklären sich die beteiligten Wohnungsunternehmen bereit, auch in neu abzuschließende Miet- /Nutzungsverträge die Kündigungsfristen der aufzulösenden Mietverträge zu übernehmen.

7.Kostenpauschale

Die beteiligten Wohnungsunternehmen sind bereit, den betroffenen Mietern für im Zusammenhang mit dem Umzug anfallende Kosten, wie Ummeldung von Wohnungsanschrift und Telefon, ohne Nachweis eine einmalige Kostenpauschale von 50 Euro zu bezahlen.

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