Grün-As

Nichtraucherschutz-Gesetz

ab 1.2.2008

Ab 1. Februar 2008 wird in Sachsen das Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz in Kraft treten. Ähnliche Gesetze gibt es seit 1.8.07 in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, seit 1.10.07 in Hessen und seit 1.1.08 in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In Rheinland-Pfalz und im Saarland wird ab 15. Februar 2008 und in Thüringen ab 1. Juli 2008 eine entsprechende Gesetzgebung in Kraft treten.

Zur Begründung zitieren die Politiker gern eine Studie, nach der in Deutschland jedes Jahr über 260 Nichtraucherinnen und Nichtraucher an passivrauchbedingtem Lungenkrebs und ca. 3000 an passivrauchbedingten Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder chronischen Lungenerkrankungen sterben. Diese Studie wird aber, z.B. von Professor Romano Grieshaber (Präventionsleiter der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten), stark angezweifelt, da rund dreiviertel (ca. 2500) der in der Studie genannten Toten über 85 Jahre alt wurden. Die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland beträgt für 2007 übrigens 76,6 Jahre für einen neugeborenen Jungen und 82,1 Jahre für ein neugeborenes Mädchen.

Das Sächsisches Staatsministerium für Soziales schreibt dazu: »Die Erfahrungen haben gezeigt, dass freiwillige Regelungen zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes nicht ausreichen. Die Möglichkeit, sich freiwillig für eine rauchfreie Gaststätte zu entscheiden, besteht schon heute. Sie wird jedoch zu selten umgesetzt, sodass ein effektiver Nichtraucherschutz bisher nicht gewährleistet werden konnte.« Auch diese Begründung ist etwas seltsam, behauptet doch der Geschäftsführer von einer der größten Nichtraucher-Restaurantketten (größtenteils gibt es dort auch keinen Alkohol), dass seine 50000 Mitarbeiter täglich(!) 2.3 Millionen Gäste in Deutschland begrüßen. Bei einer anderen Restaurant-Kette sind es 400000 tägliche Gäste.

Das Rauchen ist ab 01.02.2008 in folgenden Einrichtungen untersagt: Behörden und Organisationseinheiten der Verwaltung des Freistaates Sachsen, staatlichen Hochschulen, Sächsischer Landtag, Gerichte des Freistaates Sachsen, Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland und Mitteldeutscher Rundfunk, Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Ärztehäuser, Blutspendestellen, medizinische Labors und Werkstätten, Apotheken, Schulen (auch solche in freier Trägerschaft, einschließlich der Schullandheime und der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe), private Hochschulen, Staatliche Studienakademien, Einrichtungen der über- und außerbetrieblichen Ausbildung, Heime (z.B. Altenheime, Pflegeheime), Einrichtungen der Behindertenhilfe, Jugendherbergen, öffentlich zugängliche Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen, Sportstätten, Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes sowie Einrichtungen, die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen, Spielbanken und Spielhallen.

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