Nichtraucherschutz-Gesetz
Das Rauchverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf vollständig umschlossene Räume in Gebäuden (einschließlich der
dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien, Werkstätten und Lagerräume). Dies bedeutet, dass in allen oben
genannten Einrichtungen das Rauchverbot nur dann besteht, wenn ein vollständig umschlossener Raum innerhalb eines
Gebäudes betroffen ist. Kein Rauchverbot gibt es also in Fest- und Bierzelten oder im Bereich der Außengastronomie.
Ausnahmsweise erstreckt sich das Rauchverbot bei einigen Einrichtungen jedoch auch auf den umfriedeten Außenbereich.
Dies ist der Fall bei Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen, sowie Schulen in freier Trägerschaft;
umfasst sind hiervon auch berufsbildende Schulen und Abendschulen. Außerdem Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
und Einrichtungen der über- und außerbetrieblichen Ausbildung.
In Gaststätten darf in einem speziellen Nebenraum geraucht werden, wenn dieser vollständig baulich getrennt ist und mit einem Schild gekennzeichnet ist. Dort darf auch bedient werden. Auch für geschlossene Gesellschaften, Veranstaltungen außerhalb der Öffnungszeiten, oder spezielle Veranstaltungen (Konzerte, Fasching usw.) gelten keine abweichenden Regelungen: es kann also nur geraucht werden, wenn in einem vollständig abgetrennten Rauchernebenraum gefeiert wird.
Natürlich hat der Gesetzgeber noch einige Ausnahmen vorgesehen: In aller Ruhe zu Tode rauchen dürfen sich beispielsweise Rentner in einem Pflegeheim, wenn sie dort eine eigene Wohnung haben. Sonst darf ausnahmsweise eine Raucherecke eingerichtet werden. Bei Behinderten und Schwerstbehinderten darf die Heimleitung selbstherrlich entscheiden, ob geraucht werden darf. Auch in Krankenhäusern darf ein behandelner Arzt einem Patienten, der z.B. das Gebäude nicht mehr verlassen kann, das Rauchen erlauben. Neben Rentnern, Behinderten und Kranken dürfen natürlich die Straftäter nicht fehlen: In Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten darf geraucht werden und in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden, darf das Rauchen im Einzelfall ebenfalls gestattet werden.
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes ist natürlich nicht der Staat. Die Einrichtung einer Art
»Nichtraucherpolizei«
oder spezielle Kontrollen durch das Ordnungsamt sind nicht vorgesehen. Dafür setzt
man auf hohe Geldstrafen (bis 5000 €) und Denunziantentum. Bestraft werden sowohl der Raucher, als auch der
Betreiber der Einrichtung.