Neue Gesetze (3)
BAföG-Reform
Ab 2015 wird der Bund das BAföG ganz finanzieren. 2016 steigen ab Schuljahresbeginn und Start des Wintersemesters die Bedarfssätze der Bundesausbildungsförderung um sieben Prozent. Überproportional soll zusätzlich der Wohngeldzuschlag auf 250 Euro (jetzt: 224 Euro) steigen. Dies trägt den gestiegenen Mietkosten Rechnung. Für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, steigt damit der Förderhöchstsatz sogar um rund 9,7 Prozent auf bis zu 735 Euro.
Auch die Einkommensfreibeträge der Eltern stiegen um sieben Prozent. So können etwa 110.000 mehr Studierende und Schüler BAföG erhalten. Rund 630.000 Schüler und Studenten bekommen heute die Ausbildungsbeihilfe. Ab 2016 werden Minijob-Einkommen von 450 Euro monatlich nicht auf das BAföG angerechnet. Bisher sind 400 Euro frei. Der Freibetrag für eigenes Vermögen wird um 2.300 Euro auf 7.500 Euro erhöht.
Wer im Studium oder in der Schulzeit bereits Nachwuchs hat, bekommt künftig für jedes Kind 130 Euro Zuschlag für die Betreuung. Heute sind es 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Das hilft, Familie und Ausbildung besser zu vereinbaren. Bereits ab August 2015 können Abschläge von 80 Prozent der voraussichtlichen Ausbildungsförderung gezahlt werden. Bisher waren die Abschläge auf maximal 360 Euro monatlich gedeckelt. Abschlagzahlungen sind möglich, wenn Erstanträge nicht kurzfristig bearbeitet werden können.
Steuerehrlichkeit
Wesentliche Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs sind: Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich. Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen.
Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre »reinen
Tisch machen«
und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch
die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.
Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen
Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von
»Auslands-Hinterziehungen«
vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue »Anlaufhemmung«
lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.
Politisch Verfolgte in der DDR
Im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wird der Betrag der sogenannten Opferrente um 50 Euro angehoben. Er steigt von derzeit 250 Euro auf 300 Euro im Monat. Auch die Zahlungen an politisch Verfolgte, die in der ehemaligen DDR ihren Beruf nicht ausüben konnten, erhöhen sich um 30 Euro auf 214 Euro.
Info: Bundesregierung