Neue Gesetze (2)
Gesundheit und Pflege
Wer zeitnah einen Termin beim Facharzt braucht, kann sich ab Ende Januar 2016 an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Können die Servicestellen Patientinnen und Patienten nicht an eine geeignete Praxis vermitteln, gibt es einen Behandlungstermin in einer Krankenhausambulanz. Ziel ist, dass jeder innerhalb von vier Wochen die notwendige medizinische Versorgung erhält. Ist eine Operation geplant, können sich Versicherte in vielen Fällen ein weiteres Mal beraten lassen. Die Kosten erstatten die Krankenkassen.
Der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen beträgt 14,6 Prozent. Er ist gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon, 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2016 ist auf 1,1 Prozent festgelegt. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.
Hohe Qualität soll sich für Krankenhäuser künftig auch finanziell lohnen. Deshalb werden Qualitätszuschläge und -abschläge für Leistungen eingeführt. Kliniken können ab 2016 deutlich mehr Pflege- und Hygienepersonal beschäftigen, und das auf Dauer. Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter zu versorgen sind, können eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Um Versorgungsstrukturen zu verbessern, wird ein Strukturfonds eingerichtet. Mit dessen Mitteln können beispielsweise Krankenhäuser in ambulante Gesundheits- und Pflegezentren umgewandelt werden. Das Krankenhausstrukturgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente nehmen, haben ab Oktober 2016 nach dem E-Health-Gesetz Anspruch auf einen Medikationsplan, vorerst in Papierform. Mittelfristig wird der Medikationsplan über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar sein, so wie auch Notfalldaten.
Die Palliativversorgung gehört künftig zur Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung; sie wird ausgebaut und besser vergütet. Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse sie über Palliativ- und Hospizleistungen berät. Menschen in Pflegeheimen können ihre Versorgung individuell planen. Das Hospiz- und Palliativgesetz ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten.
Erstmals erhalten alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob jemand an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leidet. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft, wirkt in wesentlichen Teilen aber erst ein Jahr später. Denn 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die neuen fünf Pflegegrade. Ab 1. Januar 2016 gilt: Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Pflegeberatung.
Vorbeugen ist besser als heilen – das ist die Grundidee des Präventionsgesetzes. Ab 2016 stehen jährlich mindestens rund 490 Millionen Euro für Gesundheitsförderung und Prävention zur Verfügung. Das Gesetz ist im Juli 2015 in Kraft getreten, mehr Geld für Prävention gibt es ab dem 1. Januar 2016.
Die "Unabhängige Patientenberatung Deutschland" gibt Auskunft zu Gesundheitsfragen. Ab 2016 können sich Patientinnen und Patienten dort einfacher und schneller beraten lassen.
Info: Bundesregierung