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Neue Gesetze

Ab dem werden das Kindergeld, der Kinderfreibetrag sowie der Unterhaltsvorschuss erhöht. Die Bundesregierung baut damit die Förderung für Familien im kommenden Jahr weiter aus. So steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich von 164 Euro auf 184 Euro, für das dritte Kind von 170 Euro auf 190 Euro und für alle weiteren Kinder von 195 Euro auf 215 Euro. Auch der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern wird angehoben: Von 117 Euro auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von 158 Euro auf 180 Euro für die 6- bis 11-Jährigen. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht - von derzeit 6024 Euro auf 7008 Euro.

Bisher konnten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 Euro oder 1.500 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 Euro galt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, zum Beispiel Selbstständige. Die Grenze von 1.500 Euro galt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte.

Ab 1. Januar 2010 können 400 Euro mehr abgesetzt werden, also 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro. Bei Zusammenveranlagung wird jedem Ehegatten dies Abzugsvolumen gewährt. Liegt der Steuerzahler mit seinen Kranken-, Pflegepflichtversicherungs- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er Beträge komplett steuerlich absetzen. Wendet er mehr auf, kann er nur die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung voll einsetzen. Das bedeutet: Komfortleistungen, wie Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, werden dann abgezogen.

Das jährliche Entlastungsvolumen beträgt rund 10 Milliarden Euro und erreicht 16,6 Millionen Menschen - sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Die Neuregelung kommt sofort den Bürgerinnen und Bürgern zugute - die unmittelbare Übertragung auf das Lohnsteuerverfahren macht es möglich. Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen können innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge weiterhin geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.

Beantragen Bürgerinnen und Bürger eine Sozialleistung wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld benötigen sie dafür eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über ihr Einkommen. Bei 60 Millionen Bescheinigungen pro Jahr ist das viel Papier. Dies soll künftig einfacher werden. Das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) sieht vor, dass zunächst ein Teil dieser Bescheinigungen in Papierform abgeschafft wird. Der Arbeitgeber soll künftig Daten über Bezüge und Gehälter an eine bundesweite zentrale Datenbank senden. Aus dieser Speicherstelle rufen die zuständigen Behörden die Daten ab und berechnen daraus die Leistung. Voraussetzung ist die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger.

Am startet die erste Stufe des ELENA-Verfahrens: die elektronische Datenübermittlung durch den Arbeitgeber. Der tatsächliche ELENA-Regelbetrieb beginnt erst am . Dann können Daten zur Bearbeitung von Anträgen elektronisch abgerufen werden.

Berufstätige Ehepaare können ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren nutzen. Statt die Steuerklassen III und V oder die Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, können sie dann auch die Kombination aus IV und IV mit einem steuermindernden Faktor wählen.

Der Vorteil des so genannten Faktorverfahrens: Bei jedem der Ehegatten werden die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt - insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können.

Neuerungen im Zivilrecht verbessern die Lage zahlreicher Erben. So soll zum Beispiel denen mehr Gerechtigkeit zuteilwerden, die Verstorbene vor deren Tod gepflegt haben. Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wird insgesamt übersichtlicher gestaltet und an die geltenden Regeln des Schuldrechts angepasst. Auch beim sogenannten Pflichtteil schaffen neue Regeln mehr Rechtssicherheit. Wichtiges im Überblick: Beim Pflichtteilsrecht galt schon bisher: Sofern bestimmte Erben wie Eltern, Kinder oder Ehegatten zum Beispiel im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können sie dennoch am Nachlass teilhaben.

Dieser sogenannte Pflichtteil kann jedoch vor allem bei der Auszahlung Schwierigkeiten bereiten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Erbschaft nur aus einem Geschäft oder einem Haus besteht: Dann fehlt in der Erbmasse oft Bargeld, um den Pflichtteil an den Berechtigten auszuzahlen. Damit Haus oder Geschäft nicht verkauft werden müssen, ermöglichte das Gesetz bisher einigen Erben, die Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten aufzuschieben. Das galt jedoch nur für Witwe oder Witwer und bestimmte Verwandte. Nun wird die sogenannte Stundung grundsätzlich allen Erben erlaubt - ungeachtet der Frage, ob sie mit dem Verstorbenen verwandt sind.

Info: Bundesregierung

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