Neue Gesetze (2)
Kurzarbeitergeld kann künftig bis zu 18 Monate lang bezogen werden. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2010 beginnt. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt von 4,4 Prozent auf 3,9 Prozent. Durch die Beitragsabführung an den Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen von der Künstlersozialkasse keinen Nachweis über die Beiträge der einzelnen versicherten Künstler und Publizisten mehr. Um Probleme z.B. bei der Berechnung von einkommensabhängigen Entgeltersatzleistungen zu vermeiden, wird die Meldepflicht um einen automatisierten monatlichen Melde- und Beitragsnachweis an die zuständige Krankenkasse ergänzt.
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010 wird auf 0,41 Prozent festgelegt. Die Insolvenzgeldumlage ist von den Arbeitgebern aufzubringen. Sie finanziert das Insolvenzgeld, das die Arbeitsentgeltansprüche für die drei dem Insolvenzereignis vorhergehenden Monate sichert. Die Anhebung gegenüber dem Vorjahr um 0,31 Prozentpunkte ist unter anderem notwendig, um das Defizit von über einer Milliarde Euro auszugleichen, das bei der Bundesagentur für Arbeit im Jahre 2009 aufgrund der Auszahlung des Insolvenzgeldes infolge der Wirtschaftskrise entstanden ist.
Das Jahr 2010 bringt eine Reihe von Änderungen für die gesetzliche Unfallversicherung. Unter anderem prüfen die Betriebsprüfer der Rentenversicherung ab Januar die Daten, die der Arbeitgeber zur gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet hat. Ab dem 4. Januar 2010 gibt es eine neue zentrale und kostenfreie Servicenummer für die gesetzliche Unfallversicherung: Unter 0800/6050404 ist die Infoline von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Dort erhalten Unternehmer und Versicherte Auskunft zu allen Fragen, die die gesetzliche Unfallversicherung betreffen.
Das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verbessert die Beratung, wenn bei einer vorgeburtlichen Untersuchung ein auffälliger Befund festgestellt wurde und bei einer möglichen medizinischen Indikation. Nach der Diagnose ist der Arzt verpflichtet, die Schwangere fachübergreifend und umfassend zu beraten. Ergänzend muss die Schwangere über ihren Anspruch auf eine psychosoziale Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle informiert werden. Anderenfalls droht dem Arzt ein Bußgeld. Für die Schwangere ist die Beratung freiwillig. Das Gesetz schreibt eine dreitägige Bedenkzeit zwischen Diagnose und schriftlicher Feststellung der medizinischen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vor. Eine Ausnahme besteht bei akuter Gefahr für die Mutter.
Der Zivildienst wird als Lerndienst gestaltet. Begleitende Seminarangebote sollen die persönliche und soziale Kompetenz der Dienstleistenden nachhaltig stärken. Mit diesem Ziel werden unter anderem die bisherigen Einführungslehrgänge zu dienstbegleitenden Seminaren weiterentwickelt. Neue Seminarangebote ergänzen sie. In einem neu konzipierten einwöchigen Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen identifizieren, reflektieren und sichern die Zivildienstleistenden die im Dienst erworbenen Kompetenzen. Insbesondere im Bereich Pflege und Betreuung ist weiterhin eine einsatzbezogene fachliche Schulung vorgesehen. Das gilt auch für die Bereiche Natur- und Umweltschutz. Außerdem erhalten die Zivildienstleistenden bessere Angebote zur psychologischen Verarbeitung schwieriger Einsatzkonstellationen. Zum Abschluss dokumentiert ein qualifiziertes Dienstzeugnis die Tätigkeiten und Leistungen des Zivildienstleistenden.
Im Rahmen der Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems ist ab dem Jahr 2010 eine Steuerung des ärztlichen Niederlassungsverhaltens über Preisanreize vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2010 gelten deshalb die Regelungen zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen nur noch für die vertragszahnärztliche Versorgung.
Das Wettbewerbsstärkungsgesetz für die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht mehr Wettbewerb bei der Hilfsmittelversorgung. Die nach altem Recht zur Versorgung der Versicherten berechtigende Zulassung wurde abgeschafft. Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur noch auf der Grundlage von Verträgen abgegeben werden. Entsprechende Übergangsregelungen entfallen zum .
Info: Bundesregierung