Neue Gesetze (3)
Im Zuge der Pflegereform 2008 werden ab die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung erneut angehoben: Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen bis zu monatlich in Pflegestufe I von 420 € auf 440 €, in Pflegestufe II von 980 € auf 1.040 € und in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €. Anhebung des Pflegegeldes monatlich in Pflegestufe I von 215 € auf 225 €, in Pflegestufe II von 420 € auf 430 € und in Pflegestufe III von 675 € auf 685 €
Anhebung der Pflegeaufwendungen im Rahmen der so genannten Verhinderungspflege für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu bei Pflegevertretung durch nahe Angehörige: in Pflegestufe I von 215 € auf 225 €, in Pflegestufe II von 420 € auf 430 € und in Pflegestufe III von 675 € auf 685 €, sowie bei Pflegevertretung durch sonstige Personen in allen 3 Pflegestufen von 1.470 € auf 1.510 €
Kurzzeitpflege bis zu jährlich in allen 3 Pflegestufen von 1.470 € auf 1.510 €. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zu monatlich in Pflegestufe I von 420 € auf 440 €, in Pflegestufe II von 980 € auf 1.040 € und in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €. Vollstationäre Pflege pauschal monatlich in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 € und in Härtefällen von 1.750 € auf 1.825 €. Die vollstationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II sowie alle weiteren hier nicht aufgeführten Leistungen bleiben unverändert.
Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum wird dies auch auf die Krankenkassen, die unter der Aufsicht der Länder stehen, ausgeweitet. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen. Diese Anpassung an das Handelsgesetzbuch erhöht die Transparenz. Ferner werden die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von 40 Jahren zu bilden. Im Interesse der Versicherten und der Beschäftigten gelten gesetzliche Maßnahmen, um die Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden. Dazu gehören freiwillige vertragliche Regelungen wie zum Beispiel Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der jeweiligen Kassenart sowie finanzielle Hilfen bei Fusionen durch den Spitzenverband.
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung (Angaben in Euro) | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | ||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung / Jahr | 32.003 | 32.003 | ||
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.555 | 30.660 | 2.170 | 26.040 |
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung | 5.500 | 66.000 | 4.650 | 55.800 |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 6.800 | 81.600 | 5.700 | 68.400 |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 3.750 | 45.000 | 3.750 | 45.000 |
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung | 4.163 | 49.950 | 4.163 | 49.950 |
Quelle: BMAS
Info: Bundesregierung