Gemeinsame Willenserklärung … (Teil 2)
3.Auszahlung einer geleisteten Kaution
Zieht der betroffene Mieter in eine Ersatzwohnung seines Wohnungsunternehmens, wird die für die bisherige Wohnung geleistete Kaution als Sicherheitsleistung für die neue Wohnung übertragen. Mietet der Mieter eine Ersatzwohnung bei einer anderen Wohnungsgesellschaft an, wird die geleistete Kaution unmittelbar nach Rückgabe der Wohnung an den Mieter ausbezahlt, wobei noch ausstehende, fällige Forderungen des Vermieters zu berücksichtigen sind.
4.Auszahlung geleisteter Genossenschaftsanteile
Die beteiligten Genossenschaften erklären, dass bei einem Wohnungswechsel eines betroffenen Genossenschaftsmitgliedes innerhalb der Stadt Leipzig und zu einer der an dieser Willenserklärung beteiligten Genossenschaften, für das Genossenschaftsmitglied keine Doppelbelastung durch die Zahlung von Genossenschaftsanteilen entstehen soll.
5.Schönheitsreparaturen
Die beteiligten Wohnungsunternehmen verzichten bei einer Auflösung des Miet- /Nutzungsvertrages wegen Abriss oder Umbau auf die vertraglich vereinbarte Durchführung von Schönheitsreparaturen und die Beseitigung von durch den Mieter/Nutzer verursachten Schäden. Die Wohnung ist besenrein zurückzugeben.
6.Beibehaltung der Kündigungsfrist aus DDR-Miet-/Nutzungsverträgen
Auf Wunsch der betroffenen Mieter/Nutzer, deren bestehende Miet- /Nutzungsverträge vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden, erklären sich die beteiligten Wohnungsunternehmen bereit, auch in neu abzuschließende Miet- /Nutzungsverträge die Kündigungsfristen der aufzulösenden Mietverträge zu übernehmen.
7.Kostenpauschale
Die beteiligten Wohnungsunternehmen sind bereit, den betroffenen Mietern für im Zusammenhang mit dem Umzug anfallende Kosten, wie Ummeldung von Wohnungsanschrift und Telefon, ohne Nachweis eine einmalige Kostenpauschale von 50 Euro zu bezahlen.
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